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Berghagen

Weichbild Halle

Der Name der jetzigen Stadt Halle wird uns in einer Urkunde von 1146 zum ersten Male genannt (1146 bis 1333: tor Halle; 1545 Wibbold und Burchaft zur Halle; 1719 Stadt; 1815 Kreisstadt). Die Siedlung erhielt ihren Namen von einer offenen „Salzhalle“, wo man über mächtigen Holzfeuern Salzwasser abdampfte ohne Gradierwerk und Aschensalz als Nebenprodukt gewann. (Jellinghaus, Meise a.a.O.). Nach Grimm (a.a.O.) „Halle = halla“ ein Gemach, auch Salzhalle, Salzkotten, der offene Schuppen, in dem die Salzwirker arbeiteten.

Der in Halle geborene Geschichtsschreiber H. A. Meinders (1655-1730) schreibt in seinem Werke „Monumenta Ravensbergensia“: „In der Gegend der Halle sind bis auf den heutigen Tag Spuren von Salzquellen vorhanden. Vormals war hier ein Salzwerk.“ – Wenn auch die Salzquellen versiegt sind und Urkunden und Akten uns keine Auskunft über die Salzsiederei in Halle geben können, so weisen doch die Flurnamen „Für der Halle“ (1692 bei Johann Sandmann, Bernd E. Meyer und Johann Hermann Schüermann, (s.w.u.), „Ein Kamp für der Halle“ (1692 bei Johann Jobst Droste, (s.w.u.) und „Das Spielland für der Halle“ (1692 bei Walbaum, s.w.u.) uns auf diese Stellen hin. In dem Verzeichnis der Hof- und St&au,l;ttebesitzer von 1545 (s.w.u.) und im Urbar der Grafschaft Ravensberg von 1550 wird unter Halle ein Fonne in der Halle genannt.

Im Jahre 1488 wird Halle mit Borgholzhausen und Werther unter den „freien Weichbildern“ der Grafschaft Ravensberg aufgeführt. – Nach Jellinghaus ist ein „Wik“ ein Teil einer Stadt, eine Bucht, ein Nebendorf, ein Ort, wohin man zurückweicht oder entweicht. Eine Wik-Meerbusen ist ein Zufluchtsort der Seefahrenden. In Bielefeld wurde das Gebiet um die Stadt, soweit das Stadtrecht galt, mit Weichbold, Weichbild, bezeichnet. Nach sächsischem Recht mußte die Grenze dieses Gebietes durch ein hölzernes Kreuz, „auf welchem eine Hand oder ein Schwert stund“, angedeutet werden (Meinders a.a.O.) In Ravensberg waren folgende Orte „Weichbolde“ mit besonderen städtischen Rechten: Versmold, Werther, Borgholzhausen, Vlotho, Oldendorf am Limberg und Halle. Im Jahre 1488 bestätigte der Herzog Wilhelm von Jülich die Weichboldrechte. Diese Freiheiten wurden durch den Großen Kurfürsten 1654 erneuert und gleichzeitig ließ er sie aufschreiben. Den Inhalt dieses Schriftstückes teilen wir der Wichtigkeit halber wörtlich mit, wie es H. A. Meinders in seiner „Monumenta Ravensbergensia“ aufgezeichnet hat:

„Demnach der hochedelgebohrner und gestrenger Wolff Ernst von Eller, Kurfürstlich Brandenburgischer Obrister und Drost zum Ravensberge etc. eine schriftliche Erklärung, worin der dreyen in dieser Grafschaft Ravensberg belegenen freyen Wichbolder, Nahmens Halle, Borgholzhausen und Werther, Gerechtigkeit bestehe, von uns des Wichbolds Halle Bürgermeistern erfordert; so haben wir vorgemelter dreyer freyen Wichbolder Bürgermeister, weilen sie einerley Gerechtigkeit gaudieren (sich erfreuen), und deswegen nicht können separiret (getrennt) werden, zusammen berufen, welche sich dann einhellig nachgesetzter Gestalt erkläret:

1.Das die Weichbilder an Rahmen und Gerechtigkeiten ein uraltes Herkommen und Ursprung habe. Inmaßen in dem Stift Osnabrück, welches unter Witekindi Regierung gehörig gewesen, gleichfalls freye Weichbilder angeordnet worden, und seyn alle gemeldete Weichbilder sowohl von den succedirenden Fürsten von Jülich, als den Bischöfen von Osnabrück, bei ihren alten Herbringen, bis auf heutigen Tag fürst-väterlich geschützet und gnädigst erlassen worden.

2.Da&sszlig; diese Weichbilder samt und sonders jederzeit ihre besondere Gerechtigkeiten, auch Bürgermeistere und Vorsthere, so ihre Gerechtigkeit und des Landesfürsten Interesse beobachteten, gehabt und noch haben.

3.Daß keimand ohne Unterschied in den Weichbildern wohnen dürffen, sondern der darinnen zu wohnen begehret bey den Bürgermeistern und Vorstehern die Bürgerschaft gewinnen und an sich bringen müssen.

4.Daß jederzeit zu feilen Kaufe gebacken, gebrauet, allerley Handtthierung mit Krahm- und Hökerwaren, Wein, Brandtwein, Wandschneiden, Garn, Linnen, Pferde- und Viehkauf ins Groß und particulair (im kleinen), auch allerley Handwerke, ohne Unterscheid getrieben und noch treiben mögen.

5.Wann die Hausleute zu den Ambthäusern, Burgfesten und Bauernwerken, auch auf denselben die Wachten leisten und halten müssen, seyn diese Weichbilder jederzeit davon exemt (befreit) gewesen, wie noch und dahero auch verfolglich von Bezahlung die Guarnisonen, welche anstatt der Landwachten darauf angenommen und beleget worden, befreyet geblieben.

6.Wenn auch die Vogtei auch die Bauernschaften und Kirchspiele, wegen besorgender Kriegsgefahr in gewähr seyn, und sich Kirchspiels- oder Parteiweise zu Wachten ansetzen lassen müssen, seyn gleichfalls die Weichbilder nicht verbunden, sondern versehen vor ihren Schlagbäumen oder auf den Kirchthürmern, nach Befindung ihrer eigenen Gefahr, ihre Wachten, stellen dieselbige ab und an, und werden zu keinen Wachten auf den Pässen weiter angehalten.

7.Die Heergeweide (Kriegsgerät des Mannes) und Gerade (Hausgerät) belangend, so werden dieselbe in denen dreyen Weichbildern nur aus dem einen in das ander, von den nächsten Schwerdt- und Spillmannen (den nächsten männlichen und weiblichen. Verwandten) gezogen und werden die außer den dreyen Ravensbergischen Weichbildern wohnende Verwandte, ob es gleich Brüder oder Schwester seyn, gänzlich davon ausgeschlossen, zum Fall auch die verstorbenen Personen keine Verwandten in besagten dreyen freyen Weichbildern hinterlassen, ist der Landesfürst zu dem Heergeweide und Gerade Erbe, und werden all solche Heergeweide und Geraden den Verwandten von den Bürgermeistern alleine, aber dem Landesfürsten, von dem Vogte und Bürgermeistern zugleich ausgelanget.

8.Haben diese Weichbilder in den gemeinen Marken und Holzungen von den ambtlich gesetzten Mahlleuten (damit keiner dem anderen vorgreife) ihre Anweisung, jedoch das eine Weichbild mehr, als das andere, nachdem es in den gemeinen Marken belegen und dieselbe groß oder klein begriffen seyn.

Hingegen seyn die Weichbilder verpflichtet, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht (Graf von Ravensberg) und anders zu ambtlichen Sachen gehörige Briefe und Botschaften, von und zu dem Amte, wann ihnen selbige von den Drosten und Vögten ins Haus gesandt werden, ohne Entgelt tragen und bestellen müssen.

2. Seyn sie zu der Viehschatzung, so Behuf Seiner Churfürstlichen Durchlaucht beschrieben werden, ohne Unterschied mit verpflichtet.

3. Seyn auch gehalten, denen Churfürstlichen Brüchten- Gerichten Folge zu leisten, und sich wegen begangener Excessen bestrafen zu lassen.

4. Müssen die Churfürstlichen Ambtsjagden mit verrichten helfen.

5. Lieget ihnen auch ob, die Uebelthäter zu verfolgen, und selbige denen Untervögten zu der Hafte bringen zu helfen; seyen aber niemals verbunden gewesen, den peinlichen Halsgerichten, wann an den Uebelthätern die Endurteile exequiret (vollzogen) werden sollen, mit dem Gewähr (Gewehr) beizuwohnen, sondern es haben solches die Vogteien verrichten müssen.

6. Müssen in den Weichbildern diejenigen, so vor Seiner Churfürstlichen Durchlaucht für diesen in particulier Freyheiten ihrer Güter erhalten, auch Ländereien und sonsten unterhaben, neben vorgemelter Brieftragt, laut Landbuches, jährlich Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in die Rentmeisterei erkennen.

Daß es aber mit dieser Weichbilderfreyheit und dagegen denselben obliegenden Pflicht, sich vorbeschriebenermaßen verhalte, bezeugen wir denen Weichbildern Nahmens Seiner Churfürstlichen Durchlaucht unsers gnädigen Landesherrn ambtlich vorgesetzte Bürgermeistere, mit unsern gewohnlichen unterdrückten Merkzeichen und Unterschrift.

So geschehen im Weichbold Halle, 9. Jan. 1654.

J. Hellmann und H. Brune,

Bürgermeister zur Halle.

H. Stute und P. Grone,

Bürgermeister zu Werther.

J. Lahmann und C. Knettler,

Bürgermeister zu Borgholzhausen

In Johann Friedrich Knopffs „Archivium Ravensbergense Hallense“ (Handschrift von 1728, Privatbesitz) werden u.a. einige weitere „Gerechtigkeiten“ des Weichbildes Halle angeführt. „Sie sind von dem Vogt Anton Schultzen nach 30jähriger Ausübung und dem alten Herkommen gemäß in das alte Hallische Wigboldt-Buch den 10. August 1652 niedergeschrieben worden.“ (Fredeking, Rav. Blätter 1911, Nr. 12). Von diesen teile ich hier folgende mit:

„Was dieses Wigbolds Hude – Weide – Gerechtigkeit anbelangt, so treibet ihr Kuhhirte mit ihrem Vieh länges dem Poggenwische her fort nach Künsebecke, Harringen, Niehecken und Nielein, Grossenteichs Damm bis auf die alte Heide.

Die Harringer dürfen mit ihrem Vieh weiter nicht als in die Torff – Kuhlen kommen.

Der Böckeler Viehe – Trifft gehet ins Böckeler Reck bis gegen die Hage Höfe und fürter nicht.

Die Halleschen sind mit ihren Schweinen bis an den Großen Baum durch den Graben hergehend, zur Weide berechtigt (Nach Frederking)

Im Jahre 1545 werden im „Wibboldt und Burschaft zur Halle“ folgende Stättebesitzer genannt: Fonne in der Halle. Jürgen Daelkötter. Die Wandtschnidersche. Joest Cösters. Johann Pohell. Johann Knauff. Saedtbreidt. Henrich Reipschleger. Johann Hocker. Henrich Stuve. Johann Loickbrinck. Berndt zur Welcker. Johann Vortmann. Berendt Langenberg. Steffen Pieck. Die Schmedische. Hermann Schecker. Johann Höiker. Grete Tripmachers. Hoigeherthe. Segewien Schomecher. Johann Lüleff. Henrich Ryeschröder. Anna Sandtmann. Henrich Düiker. Berndt Droste. Der Cüster. Johann Godtschalck. Marten Möller. Johann Lodewig. Wilhelm Bruning. Johann Kremers. Frantz im Gildehaus. Henrich Leiffmann. Hermann Otte. Der alte Tönnies. Hermann Papinck. Lüdeke Steinbecke. Cordt Wellinghoff. Toniess. Johann Poelmann. Henrich Schmidt. Johann Gile. Everdt zur Lindthorst. Johann Murmann. Hermann Kleye. Sandtmann. Everdt Schröder. Gerrith der Mertherschen Sohn. Joist Eggerts. Lüdeke Struve. Johann Trippenmacher.

Die Bauern in Halle trieben ihr Vieh in die Haller Mark, die allen Ortschaften im Kirchspiel Halle zur Verfügung stand (Siehe Ascheloh, Amshausen und Eggeberg).

Bei der Verwaltungsreform im Jahre 1719 erhielten die Wichbolde städtische Rechte. Unter Friedrich dem Großen wurden 1743 in diesen neuen Städten Magistrate eingesetzt. Bei der Bildung der Provinz Westfalen und des Regierungsbezirkes Minden wurde Halle Kreisstadt im neu gebildeten Kreise Halle i.W..

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